Rechtsprechung: der Architekt ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen, wenn er mit der Objektüberwachung beauftragt ist
Die vollständige Dokumentation der Baustellenabläufe gehört laut Honorarordnung (HOAI) zum Leistungsbereich des Architekten, der Bauherr hat demnach einen Anspruch darauf und darf bei Versäumnis das Honorar kürzen.
Rechtsprechung: Das Oberlandesgericht Celle hat über den Honoraranspruch eines Architekten entschieden, der während seiner Bauleitung kein Bautagebuch geführt hatte. Der Bauherr hatte daraufhin das Honorar gekürzt und zwar zu Recht, wie das OLG Celle entschieden hat (Urt. v. 11.10.2005 - 14 U 68/04). Das Bautagebuch diene den Interessen des Bauherrn und solle in zuverlässiger Weise Leistungen, Lieferungen und Tätigkeiten der verschiedenen Unternehmer unter Beachtung des personellen Einsatzes sowie die Arbeitsbedingungen auf der Baustelle festhalten. Weiterhin sei das Bautagebuch im Falle von Streitigkeiten ein wichtiges Beweismittel.
Der Fall macht darüber hinaus den Standpunkt deutlich, den einige Architekten zu diesem Thema vertreten: im vorliegenden Fall sah der Architekt das Bautagebuch als "bedeutungslos" und eine "persönliche Angelegenheit des Architekten" an. Dem hat das OLG Celle eine klare Absage erteilt und den hohen Stellenwert des Bautagebuches deutlich herausgestellt.
Es gibt verschiedene Gründe, warum in der Praxis viele Architekten und Bauleiter auf das Bautagebuch ganz oder teilweise verzichten, z.B. der erhebliche Zeitdruck, unter dem fast jeder Bauleiter zu leiden hat und angesichts der vielen akuten Probleme, die im Baustellengeschehen unablässig nach sofortigen Lösungen rufen, tritt die Wichtigkeit des Bautagebuches in den Hintergrund. Darüber hinaus wird das Führen des Bautagebuches auch als lästig empfunden, da es sich um eine recht stupide Tätigkeit handelt, bei der immer wiederkehrende Prozesse erneut aufgeschrieben werden müssen. Allerdings ist gerade dieser letzte Punkt mittels Software durchaus optimierbar.
Der Schreibaufwand kann mittels Software erheblich reduziert werden, z.B. indem Firmendaten zentral hinterlegt werden und Beschreibungen wiederkehrender Prozesse kopiert werden.
Wie auch immer das Bautagebuch geführt wird, dieses Urteil zeigt einerseits das Erfordernis andererseits den Nutzen der Dokumentation, u.a. als Beweismittel. Allein aus dem letztgenannten Grund sollte nicht nur der Architekt, sondern auch der Bauherr ein Bautagebuch führen.
Fazit: der Architekt ist verpflichtet ein Bautagebuch zu führen, jedenfalls wenn er mit der Objektüberwachung beauftragt ist. Er kann sich bei dieser Aufgabe von Software unterstützen lassen.